Was ab Montag (20-04-2020) gilt:

Mit dem 20. April 2020 tritt eine neue Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Demnach bleibt es im Wesentlichen bei den bisherigen Regelungen zur Reduzierung von Kontakten. Lockerungen gibt es im Bereich des Einzelhandels: Geschäfte, deren Ladenfläche unter 800 Quadratmetern bleibt, dürfen öffnen – sofern sie in der Lage sind, Hygiene und Mindestabstand zu gewährleisten sowie Warteschlangen zu vermeiden. Ohne Einschränkung der Geschäftsgröße können auch Einrichtungshäuser, Babyfachmärkte, Fahrradläden, Autohäuser und Buchhandlungen öffnen.

Nach wie vor gilt die weitreichende Kontaktsperre: Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Meter einzuhalten. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Nagelstudios und ähnliche Betriebe bleiben vorerst geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist.

Gemäß der Verordnung darf zum jetzigen Zeitpunkt auch die Gastronomie nicht öffnen. Gestattet sind weiterhin der Außer-Haus-Verkauf und Lieferdienste. Diese und die weiteren Anordnungen gelten zunächst bis zum 3. Mai 2020, 24:00 Uhr.

Geöffnet bleiben: der Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Abhol- und Lieferdienste wie „Essen auf Rädern“ oder Pizza-Taxis sind nach wie vor zugelassen. Ausgeweitet werden die erlaubten Öffnungszeiten für den Lebensmittel-Einzelhandel: Supermärkte und Discounter zum Beispiel können auch sonntags zwischen 13 und 18 Uhr öffnen. Wochenmärkte finden wie gewohnt statt.

Darüber hinaus sind die Freizeit- und Tierparks weiterhin geschlossen; auch Spiel- und Bolzplätze dürfen zur Zeit nicht genutzt werden.

Die Rechtsverordnung im Wortlaut kann hier heruntergeladen werden.

Erweitert wird das Angebot einer Notfallbetreuung von Kindern, deren Eltern in wichtigen Tätigkeitsbereichen arbeiten. Angesprochen ist nun ein größerer Personenkreis als bislang. Wer ab dem 23. April zusätzlich Anspruch auf Kinderbetreuung in Kita oder Schule hat, darüber informiert diese Liste.

Fragen zu der Verordnung beantwortet das Ordnungsamt. Dort können auch Hinweise auf Verstöße gemeldet werden.

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Gepostet von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Kreisverband Oberberg am Samstag, 18. April 2020

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